Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mieter – gewerbliche oder private – dürfen erwarten, dass sie für ihre Mietzahlungen die Mietsache ohne Bevormundung durch den Vermieter verantwortungsvoll nutzen dürfen. Im gleichen Maße schutzbedürftig ist das nachvollziehbare Interesse des Vermieters, keine Verschlechterungen seines Eigentums hinnehmen zu müssen und für die Überlassung pünktlich die Miete zu erhalten.

In diesem Spannungsfeld bewegt sich die mietrechtliche Rechtsberatung. Daher ist es bereits bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses wichtig, die eigenen Interessen herauszuarbeiten und diese bei Würdigung der Interessen des Vertragspartners in den Vertragstext zu fassen.

Mit anderen Worten: Ein gutes Mietverhältnis beginnt mit einem guten Vertrag. Daher legen wir – zumal im Mietrecht – ein Hauptaugenmerk auf die sinnvolle, vorausschauende und späteren Streit vermeidende Vertragsgestaltung.

Nicht jeder Vertrag stammt allerdings von uns und nicht jeder hält sich an das, was vertraglich vereinbart ist. Daher begleiten wir unsere Mandanten – Mieter wie Vermieter – auch in der Konfrontation mit dem Vertragsgegner. Hier führen wir für Sie als Vermieter Räumungs- und Zahlungsklagen gegen den säumigen Mieter ebenso wie wir Sie als Mieter bei der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch den Vermieter vertreten.

Rechtsanwalt Lukas G. Pröbstl